Taxitarif und Tarifordnung Stadt Leipzig
Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig vom 15.09.2022 (Bevörderungsentgeltverordnung)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit
Taxen von Unternehmern, die in der
Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.
§ 2 Allgemeine Fahrpreise
(1) Taxitarife (Pflichtfahrgebiet Leipzig und Flughafentarif)
Tagtarif (an Werktagen von 05.00 Uhr bis
20.00 Uhr):
- Grundgebühr 3,90 €
- km-Tarif 1. bis 3. km: 3,20 € pro km
- km-Tarif 4. bis 10. km: 2,20 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 2,10 € pro km
- Wartezeit: 35,00 € pro Stunde
Nachttarif (an Werktagen 20.00 - 05.00 Uhr),
Sonn- und Feiertagstarif
- Grundgebühr 3,90 €
- km-Tarif 1. bis 3. km: 3,30 € pro km
- km-Tarif 4. bis 10. km: 2,50 € pro km
- km-Tarif jeder weitere km: 2,20 € pro km
- Wartezeit: 35,00 € pro Stunde
Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder ab 5 Fahrgästen: 10,00 €
Fortschaltbetrag am Taxameter: 0,10 €
(2) Bei Fahrten aus dem Pflichtfahrgebiet mit einem Ziel außerhalb dieses Bereiches ist der Fahrpreis für die gesamte
Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für
Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des
Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt
die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches, so dass die gesamte besetzte Strecke nach
Fahrpreisanzeiger zu fahren ist.
(3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen, wie
Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen usw. können ebenfalls
Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner
Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des
Pflichtfahrbereiches. Es ist also
die gesamte besetzte Strecke nach
Fahrpreisanzeiger zu fahren.
(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den
Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind
vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim
Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.
(6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die
Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen
Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers
(1) Taxen müssen mit einem beleuchteten
Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des
Eichrechts finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss
anzeigen:
- das Beförderungsentgelt und die jeweilige
Tarifstufe,
- den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen,
- den einmaligen Zuschlag für Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrbereiches beginnen und enden,
- Uhrzeit und Kalendertag.
(2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei
Dunkelheit beleuchtet sein.
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller
angegebenen Bestellort nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast,
bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, angeschaltet
werden.
(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei
arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das
Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich
hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer
dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich
anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu
beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt
durchgeführt werden..
§ 4 Beförderungsbedingungen
(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck,
ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die
Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass
das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über
die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung
ausgeschlossen.
(2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die
Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in
Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf
Sitzplätzen nicht untergebracht werden.
(3) Das Beförderungsentgelt ist im grundsätzlich nach Beendigung
der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann
jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des
voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine
Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum,
Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die
Quittung ist mit einer Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des
Taxibetriebes zu versehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt und kannn nach § 61 PBefG
Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften
- ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung
unzulässiges Entgelt fordert,
- entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine
getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt,
- ein nach §2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgeld fordert,
- eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu
erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach
Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Stadt
Leipzig vom 21.01.2021 außer Kraft.
Flughafen:
Seit dem 01. Dezember 2012 gelten für Fahrten vom und zum Flughafen die gleichen Tarife wie im Stadtgebiet.
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