Intern

Medien

Deutschlands älteste Taxivereinigung - seit 1876 -

Startseite

Löwentaxi

News

Kundenservice

Links

Datenschutz

Impressum


 

 

Taxitarif und Tarifordnung Stadt Leipzig

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Leipzig vom 15.09.2022 (Bevörderungsentgeltverordnung)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.

§ 2 Allgemeine Fahrpreise

(1) Taxitarife (Pflichtfahrgebiet Leipzig und Flughafentarif)

Tagtarif (an Werktagen von 05.00 Uhr bis 20.00 Uhr):

  • Grundgebühr 3,90 €
  • km-Tarif 1. bis 3. km: 3,20 € pro km
  • km-Tarif 4. bis 10. km: 2,20 € pro km
  • km-Tarif jeder weitere km: 2,10 € pro km
  • Wartezeit: 35,00 € pro Stunde

Nachttarif (an Werktagen 20.00 - 05.00 Uhr), Sonn- und Feiertagstarif

  • Grundgebühr 3,90 €
  • km-Tarif 1. bis 3. km: 3,30 € pro km
  • km-Tarif 4. bis 10. km: 2,50 € pro km
  • km-Tarif jeder weitere km: 2,20 € pro km
  • Wartezeit: 35,00 € pro Stunde

Einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen bei ausdrücklicher Bestellung oder ab 5 Fahrgästen: 10,00 €

Fortschaltbetrag am Taxameter: 0,10 €

(2) Bei Fahrten aus dem Pflichtfahrgebiet mit einem Ziel außerhalb dieses Bereiches ist der Fahrpreis für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt außerhalb des Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches, so dass die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren ist.

(3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen, wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es ist also die gesamte besetzte Strecke nach Fahrpreisanzeiger zu fahren.

(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.

(6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers

(1) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:

  • das Beförderungsentgelt und die jeweilige Tarifstufe,
  • den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen,
  • den einmaligen Zuschlag für Fahrten, die außerhalb des Pflichtfahrbereiches beginnen und enden,
  • Uhrzeit und Kalendertag.

(2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, angeschaltet werden.

(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.

(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben, d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt werden..

§ 4 Beförderungsbedingungen

(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die  Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf Sitzplätzen nicht untergebracht werden.

(3) Das Beförderungsentgelt ist im grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung ist mit einer Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt und kannn nach § 61 PBefG Abs. 1 Nr. 4 und § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften

  1. ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
  2. entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt,
  3. ein nach §2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgeld fordert,
  4. eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Stadt Leipzig vom 21.01.2021 außer Kraft.

Flughafen:

Seit dem 01. Dezember 2012 gelten für Fahrten vom und zum Flughafen die gleichen Tarife wie im Stadtgebiet.